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Artur Schuschnigg

Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3485-2

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Dokumentvorschau
Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten (1. Auflage)

S. 140XV. Verfahrensdauer

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist nicht nur ein Verfahren, dass für den Verbraucher mit möglichst keinen Verfahrenskosten verbunden ist, sondern auch ein möglichst schnelles Verfahren. Daher ist festgelegt, dass das Ergebnis des Verfahrens den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde mitzuteilen ist; dies schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe. Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die Schlichtungsstelle diese Frist verlängern, worüber sie die Parteien zu informieren hat.

Wie bereits ausgeführt, sind die Formulierungen des § 12 Abs. 5 und des § 14 Abs. 1 und das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander unklar.

Das Ergebnis des Verfahrens ist mit Gründen versehen den Parteien schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Ein dauerhafter Datenträger wird im Sinne des § 3 Z 5 FAGG verstanden und es sind neben Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten auch E-Mails zu den dauerhaften Datenträgern zu zählen (dies freilich unter der Voraussetzung der in § 3 Z 5 FAGG genannten spezifischen Anforderungen der Speicherbarkeit und Wiedergabemögl...

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