Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 133XIV. Verfahrenskosten
Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien kostenlos, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist.
Wird Schlichtung als öffentliche Aufgabe gesehen, so wären die Kosten von der öffentlichen Hand zu finanzieren. Da es allerdings zur betrüblichen österreichischen Tradition gehört, dass selbst die staatliche Gerichtsbarkeit nicht von der öffentlichen Hand, sondern – unter Herausrechnung des Strafvollzugs – zu 108,3 % durch Gerichtsgebühren der Rechtssuchenden finanziert wird, verwundert es wenig, dass auch im Bereich der Schlichtung die öffentliche Hand ihrer Aufgabe der Finanzierung nicht vollumfänglich nachkommt.
Schon gesetzlich ist in vielen Bereichen eine (Mit-)Finanzierung der Schlichtung durch die Unternehmer vorgesehen, wie etwa die Kosten der Energie-Control Austria, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Schienen-Control GmbH. Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft wird von den beteiligten Fachverbänden finanziert. Der Internet Ombudsmann wird durch Sponsoren, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die ...