Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 123XII. Kollegialorgane
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind diese, wie bereits erwähnt, mit der jeweils selben Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und der Unternehmerinteressen zu besetzen.
Als Vertreter der Verbraucherinteressen kommen wohl vor allem die Mitarbeiter des Vereins für Konsumenteninformation und Mitarbeiter einschlägiger Organisationseinheiten der Arbeiterkammern in Betracht. Unternehmensinteressen können vor allem die gesetzlichen Interessen(s)vertreter und damit etwa die Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammern, der Rechtsanwaltskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder u.a. sowie jene der Industriellenvereinigung wahrnehmen.
Der Wortlaut des Gesetzes sagt allerdings nichts darüber aus, ob neben diesen Vertretern nicht auch andere Personen Mitglieder des Schlichtungsorgans sein können. Ausgeschlossen ist es daher nicht, wenn beispielsweise zusätzlich zu den genannten Vertretern ein unabhängiger Schlichter dem Organ angehört, was unter anderem auch den „Charme“ hätte, dass dieser den Vorsitz führen und ein Dirimierungsrecht erhalten könnte.
Für die konkrete Entscheidungsfindung (Einstimmigkeit, Dirimierungsrecht oder...