Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 109IX. Weitere Verpflichtungen
Weitere Verpflichtungen der Schlichtungsstellen werden „zusammenfassend“ in § 8 normiert, auch hier wiederum nicht abschließend, da Pflichten der Schlichtungsstellen über das gesamte AStG verstreut statuiert werden.
Danach haben Schlichtungsstellen
sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen online und offline (Postweg) eingereicht werden können
Den Parteien soll ein möglichst unkomplizierter Zugang zur Streitschlichtungsstelle und dem dort zu führenden Verfahren ermöglicht werden.
Welcher Art der Onlinezugang ist, bleibt den Schlichtungsstellen überlassen. Sie können wählen, ob sie Verbrauchern einen Zugang durch E-Mail oder etwa ausschließlich durch Webformular gewähren. Die Informationsverpflichtung über die E-Mail-Adresse ist keineswegs dahingehend zu verstehen, dass diese eine Verpflichtung zur Abwicklung von Beschwerden per E-Mail vorsähe.
den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen
Zu dieser Bestimmung enthalten die Materialien zum AStG keinerlei Ausführungen. Die Formulierung stammt aus der ADR-RL, wird aber ebensowenig in deren Erwägungsgründen erläutert.
Die Ermö...