Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 96VI. Zeichen der AS-Stellen
Nach § 5 haben Schlichtungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 – und nur diese – das AS-Stellen-Zeichen zu führen. Es ist in Anlage 1 des AStG festgelegt. Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.
Durch die Schaffung dieses Zeichens sollen sich Schlichtungsstellen im Sinne des AStG in klarer und transparenter Weise von jenen Stellen unterscheiden, die ebenfalls außergerichtliche Streitbeilegung anbieten, dies jedoch nicht unter Bindung an die strengen Kriterien des AStG. Durch ein leicht zu erkennendes Unterscheidungsmerkmal, ähnlich den staatlich anerkannten Schuldenberatungsstellen, soll betroffenen Kreisen Rechtssicherheit vermittelt werden.