Der AG-/SE-Vorstand
1. Aufl. 2008
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S. 120VI. Haftung des Vorstandes
A. Allgemeines
1. Umfassende Haftung für Fehlentscheidungen?
Das Handeln der Vorstandsmitglieder wird der Gesellschaft zugerechnet, weil es Aufgabe des Vorstandes ist, für die Gesellschaft einen rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden. Entstehen jedoch der Gesellschaft Nachteile durch die Rechtshandlungen des Vorstandes, stellt sich die Frage, ob die Eigentümer der Gesellschaft, also die Aktionäre, den Ersatz des durch die nachteiligen Rechtsgeschäfte verursachten Schadens vom Vorstand bzw von den einzelnen Vorstandsmitgliedern fordern können. Weiters interessiert, ob ein solcher Schadenersatzanspruch auch sonstigen involvierten Personen, etwa Vertragspartnern der Aktiengesellschaft – hier ist an erster Linie an die Gläubiger zu denken –, zusteht.
Vorausgehend sei bemerkt, dass ganz allgemein von einem haftungsfreien unternehmerischen Ermessensspielraum des Vorstandes ausgegangen wird. Die Übertragung der eigenverantwortlichen und unabhängigen Leitung der Aktiengesellschaft an den Vorstand bedeutet nicht, dass dieser auch das Unternehmerwagnis zu tragen hat. Sofern der Vorstand den Sorgfaltspflichten entspricht, hat er nicht für die Verwirklichung des (negative...