Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 30539. Organzuständigkeit
Das ArbVG nennt immer wieder den „BR“ als jenes Organ, dem bestimmte Mitbestimmungsbefugnisse zukommen. In etlichen Fällen bestehen aber im Betrieb getrennte BR (siehe 3.3.), wobei diese einen Betriebsausschuss (siehe 20.) bilden können. In einem Unternehmen, welches mehrere Betriebe mit zumindest 2 BR umfasst, kann ein ZBR (siehe 22.) gewählt werden. Die § 113 und 114 ArbVG regeln die Kompetenzen der Belegschaftsorgane. Rechtliche Handlungen des unzuständigen Organs sind rechtsunwirksam. Insbesondere wäre demnach die mit einer nicht kompetenten Belegschaftsvertretung abgeschlossene BV ungültig.
39.1. Bedeutung der Kompetenzverteilung
An ein unzuständiges Belegschaftsorgan gerichtete Erklärungen gelten als nicht vorgenommen (). Daher führt etwa auch die an die „falsche“ Belegschaftsvertretung gerichtete Verständigung von einer beabsichtigten Kündigung zur Ungültigkeit der danach ausgesprochenen Kündigung des AG. Ebenso wäre die Zustimmung einer Belegschaftsvertretung zu einer Versetzung eines AN nach § 101 ArbVG rechtsunwirksam (siehe 37.4.), wenn das zustimmende Organ für den AN nicht zuständig ist (wenn also zB der Arbeiter-BR der Versetzung eines Angestellten zustimmt)...