Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 13935. Mitwirkung bei betrieblicher Berufsausbildung und Schulung
Dazu sieht der § 94 ArbVG Folgendes vor:
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 94. (1) Der Betriebsinhaber hat den BR über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(2) Der BR hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem BR über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Der BR hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch BV geregelt werden.
(4) Der BR hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförd...