Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 13734. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
Der BR ist berechtigt, zu Gunsten der AN und ihren Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten (§ 93 ArbVG).
Der Begriff der „Wohlfahrtseinrichtung“ ist weit auszulegen. Zu beachten ist, dass ein gewisses Maß an Institutionalisierung und innerer Organisation vorhanden sein muss, weil sonst nicht von einer „Einrichtung“ gesprochen werden kann. Eine solche Einrichtung muss der Wohlfahrt bzw der Unterstützung der AN oder ihrer Familienangehörigen dienen, damit eine Wohlfahrtseinrichtung iSd § 93 ArbVG vorliegt ().
Die Voraussetzungen können etwa bei einem Pensionsfonds gegeben sein ().
Das Recht zur Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen ist ein Alleinbestimmungsrecht des BR, das ohne Einschaltung des AG zu Gunsten der AN und ihrer Familienangehörigen ausgeübt werden kann. Zuständig ist der jeweilige Gruppen-BR. Die Zuständigkeit kann an den ZBR übertragen werden (§ 114 Abs 1 ArbVG).
Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zu Gunsten der AN und ihrer Familienangehörigen hat der BR das ...