Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 13332. Mitwirkungsrechte beim AN-Schutz
Spezielle Mitwirkungsrechte des BR wurden durch Einfügung eines § 92a in das ArbVG geregelt. Dies wurde anlässlich der Schaffung eines neuen ASchG durch BGBl 1994/50 vorgenommen.
Durch § 92a ArbVG soll die Belegschaftsvertretung stärker in den Bereich des AN-Schutzes eingebunden werden. Das unspezifizierte Beteiligungsrecht des BR bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (§ 92a Abs 1 Z 2 ArbVG) ist mangels Konkretisierung als Beratungsrecht zu sehen (Strasser/Jabornegg, ArbVG3, § 92a Anm 14). Im Einzelnen sieht der § 92a ArbVG Folgendes vor:
Arbeitsschutz
§ 92a. (1) Der Betriebsinhaber hat den BR in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
den BR bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der AN haben,
den BR bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,
den BR bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowi...