Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 13131. Beratungsrechte
31.1. Regelmäßiges allgemeines Beratungsrecht
Der AG ist verpflichtet, mit dem BR mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des BR monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem BR sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen (§ 92 Abs 1 ArbVG).
Diese Regelung verpflichtet den AG ohne Verlangen des BR mindestens einmal pro Vierteljahr eine Beratung durchzuführen. Keine Seite kann die Beratung über ein gesetzlich gedecktes Thema ablehnen. Wird dem BR das Beratungsrecht nicht oder nicht gesetzmäßig gewährt, so kann der BR auf Erfüllung der Beratungspflicht beim ASG klagen. Ein stattgebendes Urteil ist auch der Exekution zugänglich (, ARD 4217/3/90).
Der BR hat dem AG die Fragen, die er während der Beratung stellen will, rechtzeitig mitzuteilen. Ebenso hat der AG die Beratungsgegenstände rechtzeitig vor der Sitzung dem BR bekanntzugeben (§ 58 Abs 2 BR-GO).
Die Quartalsberatung ist ...