Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 12529. Interventions- und Anhörungsrecht
Der BR hat das Recht, in allen Angelegenheiten, welche die Interessen der AN berühren, beim AG und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der BR berechtigt,
Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten und
sonstige Maßnahmen zu Gunsten der AN des Betriebes zu beantragen (§ 90 Abs 1 ArbVG).
Die Interventionsrechte sollen die Befugnisse des BR zum Einschreiten näher darstellen. Die Intervention richtet sich primär an den AG. Erst wenn die Intervention beim AG erfolglos war, kann sich der BR an betriebsexterne Stellen (zB AK, ÖGB) wenden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 90 Abs 1 ArbVG („…. und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes …“). Interventionen oder Anzeigen bei Behörden, die Verwaltungsstrafen verhängen bzw verpflichtet sind, Anzeig...