Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 11928. Allgemeine Befugnisse der ANschaft
28.1. Überwachung
28.1.1. Allgemeine Überwachungsrechte
Der BR ist berechtigt, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG). Die Überwachungsrechte des BR beziehen sich nur auf die von ihm vertretenen AN iSd § 36 ArbVG (siehe 2.). Daher sind keine Überwachungsbefugnisse bezüglich leitenden Angestellten gegeben. Der BR vertritt auch nicht Betriebspensionisten ( i; ).
Die AN des Betriebes betreffen insbesondere Vorschriften des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts. Die Art der Rechtsquelle (KV, Satzung, VO, Gesetz, BV etc) ist dabei unerheblich. Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften umfasst auch die praktische Umsetzung (wie etwa die Auszahlung der dem AN zustehenden Bezüge). Der BR kann seine Überwachungsrechte mittels Klage beim ASG durchsetzen.
Der BR-Vorsitzende kann nicht einzelne BR-Mitglieder von den Überwachungsrechten ausschließen (EA Leoben , Re 24/83, ARD 3565/11/84, Arb 10.235). ME können aber nicht mehrere BR-Mitglieder Einsicht in dieselben Unterlagen verlangen, weil der daraus resultierende zusätzliche Aufwand d...