Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 11727. Interessenvertretungsaufgabe der Organe der ANschaft
Die Organe der ANschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der AN im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG).
Diese Aufgaben haben alle Organe der ANschaft wahrzunehmen (zB also auch der ZBR und die Konzernvertretung). Die konkreten Rechte der Organe zur Erfüllung dieser Aufgaben sind in den § 89 bis 114 ArbVG geregelt.
Der BR ist nicht der gesetzliche Vertreter einzelner AN bezüglich privatrechtlicher Ansprüche, weil bei der Definition des Aufgabenbereichs ausschließlich auf die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse Bezug genommen wird (, Arb 10.024). Daher hat der AN die Folgen einer falschen Beratung durch den BR selbst zu tragen (). Das heißt, wird der AN zu Recht entlassen, weil der BR in falscher Einschätzung der Rechtslage empfohlen hat, eine Weisung nicht zu befolgen, so wird das Fehlverhalten durch die falsche Beratung nicht entschuldigt. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das BR-Mitglied für die falsche Auskunft schadenersatzpflichtig wird.
Die Mitwirkung des einzelnen BR-Mitglieds (im Rahm...