AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44d
Materialien
BGBl I 1998/158 (AB 1167 20. GP).
Literatur
Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000, 718; Kante, Verwaltungsrechtliche Großverfahren, 2001; Köhler, Das konzentrierte Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsreformgesetz 2001, ZfV 2003, 138; Lampert/Bußjäger, Kundmachung und Auflage im UVP-Genehmigungsverfahren, ZVG 2016, 106; Pabel, Die Durchführung von Großverfahren, RFG 2009; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentierung | ||
A. | Voraussetzung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung | ||
B. | Kundmachung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung |
I. Kommentierung
A. Voraussetzung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung
1
§§ 44d und 44e räumen der Behörde die Möglichkeit ein, im Großverfahren eine volksöffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Entscheidung darüber liegt in ihrem Ermessen.
Voraussetzung für eine volksöffentliche mündliche Verhandlung ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag durch Edikt gem § 44a Abs 1 kundgemacht wurde. Dann kann die Behörde auch eine mündliche Verhandlung mit Edikt nach den Vorschriften des § 44a Abs 3 anberaumen. Wenn die mündliche Verhandlung nach dem Antrag mit Edikt anbe...