Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 11626. Betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse der AN und Benachteiligungsverbot
Die AN dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden (§ 37 Abs 1 ArbVG).
Unter „betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen“ sind alle aus dem Betriebsverfassungsrecht (Gesetz, VO, KV, BV) ableitbaren Rechte des AN zu verstehen (aktives und passives Wahlrecht zum BR, Teilnahme an Betriebsversammlungen, Ausübung von Rechten als Mitglied des BR oder gegenüber dem BR etc). Der AN, der solche Rechte beansprucht, darf vom Betriebsinhaber nicht benachteiligt werden.
Ein Nachteil kann durch eine Weisung, durch einen Rechtsakt des Betriebsinhabers, aber auch durch eine Vereinbarung erfolgen. Die Zufügung des Nachteils widerspricht dem Benachteiligungsverbot, wenn sie in der Ausübung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechts durch den AN begründet ist.
Die Benachteiligung führt zur Nichtigkeit der Maßnahme (§ 879 ABGB) sowie allenfalls (bei Vorliegen der Voraussetzungen) zu einem Schadenersatzanspruch des AN (, Arb 10.274; ). Dementsprechend ist beispielsweise die Weisung, dass der AN an der nächsten ...