Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 11025. Grundsätze der Interessenvertretung
25.1. Kampfverbot bzw Friedenspflicht
Ziel der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der AN und des Betriebs (§ 39 Abs 1 ArbVG). Der Betrieb soll als Existenzgrundlage auch der AN erhalten bleiben (). Daraus ergibt sich auch das Verbot von Kampfmaßnahmen durch den BR. So etwa ist es verboten, dass der BR Flugzettel mit rufschädigendem Inhalt (iSd § 1330 Abs 2 ABGB) verbreitet (, ARD 5472/5/2004).
25.1.1. Streik und Protestversammlungen
Unter einem Streik ist eine gemeinsame Arbeitsniederlegung mehrerer AN zu verstehen, wobei ein bestimmtes Ziel angestrebt wird (Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechts, 528).
Nach österreichischem Recht ist der Streik nicht gesetzlich geregelt. Nur in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen werden unterschiedliche Fragen im Zusammenhang mit einem Streik behandelt, wobei dieser weder verboten noch begünstigt wird. Beispielsweise sieht der § 10 AuslBG vor, dass für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.Nach § 9 AÜG ist die Überlass...