Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 9923. Die Konzernvertretung
23.1. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Konzernvertretung
Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der im Konzern beschäftigten AN kann eine Konzernvertretung errichtet werden (§ 88a Abs 1 ArbVG, siehe auch § 40 Abs 4a ArbVG, § 88b ArbVG, § 31a ff BR-GO und § 48a ff BR-WO).
Zum Begriff „Konzern“ verweist § 88a ArbVG auf § 15 AktG oder § 115 GmbHG.
§ 15 AktG definiert einen Konzern wie folgt:
(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
§ 115 GmbHG entspricht § 15 AktG. Die einzelnen Unternehmen müssen eigenständige Rechtssubjekte iSd Gesellschafts- bzw Unternehmensrechts sein. Der in § 15 AktG bzw § 115 GmbHG verwendete gesellschafts- bzw unternehmensrechtliche Begriff des „Unternehmens“ entspricht nicht dem Unternehmensbegriff des § 40 Abs 4 ArbVG (siehe 3.6.).
Der Konzern zeigt ein Verbundenheitsverhältnis zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen...