Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 9321. BR-Versammlung
21.1. Allgemeines, Funktion und Einberufung
Die Mitglieder der im Unternehmen (zum Unternehmensbegriff siehe 3.6.) bestellten BR bilden die Betriebsräteversammlung (§ 78 ArbVG, § 25 bis 28 BR-GO). An die Stelle verhinderter BR-Mitglieder tritt das jeweilige Ersatzmitglied.
Sollte ein ZBR (siehe 3.6.) im Unternehmen von den BR gewählt werden, so muss zunächst eine Betriebsräteversammlung einberufen werden. Die Betriebsräteversammlung hat auf der Ebene des Unternehmens jene Funktion, die auf der Betriebsebene die Betriebsversammlung hat. Soll im Betrieb ein BR eingerichtet werden, so ist eine Betriebsversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand wählt, der das weitere Wahlverfahren abwickelt (siehe 4.3.).
Auf Unternehmensebene ist eine Betriebsräteversammlung auszuschreiben. In der Betriebsräteversammlung wird der Wahlvorstand für die ZBR-Wahl gewählt, der für den weiteren Wahlvorgang zuständig ist.
Abgesehen davon ist die Betriebsräteversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom ZBR einzuberufen (§ 78 Abs 1 ArbVG, § 25 BR-GO, ebenso hat die Betriebsversammlung nach § 43 Abs 1 ArbVG einmal jährlich stattzufinden). Sie hat eine Kontrollfunktion gegenüber dem ZBR (vergleichbar der Kontrolle der Betriebsversammlung...