Thomas Rauch

Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-1473-1

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Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag (1. Auflage)

S. 7717. Autonome Geschäftsordnung und Vertretung nach außen

17.1. Autonome Geschäftsordnung

Der BR kann mit Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen (§ 70 ArbVG, § 19 BR-GO). Eine solche Geschäftsordnung kann insbesondere folgende Angelegenheiten regeln:

  • die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen nach § 64 Abs 3 und 4 ArbVG (siehe 16.),

  • die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt,

  • die Festlegung nach Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen,

  • die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des BR und die Reihenfolge der Stellvertretung und

  • die Festlegung strenger Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des BR.

Die Aufzählung typischer Regelungsinhalte im § 70 ArbVG und im § 19 Abs 2 BR-GO sind nicht abschließend.

Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen (§ 19 Abs 4 BR-GO).

Die Geltung einer autonomen Geschäftsordnung endet mit der Tätigkeitsdauer des BR, der sie beschlossen hat.

17.2. Vertretung nach außen

Vertreter des BR gegenüber dem Betriebsinhaber und nach auß...

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