Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 7616. Übertragung von Aufgaben
Der BR kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen (§ 69 ArbVG und § 15 bis 18 BR-GO). Die Regelungen dienen vorwiegend den Bedürfnissen von BR in Großbetrieben.
Der BR kann jeweils im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuss übertragen. Die Delegierung kann somit an einzelne BR-Mitglieder oder an einen für den Einzelfall gebildeten Ausschuss oder ständig an einen für einen bestimmten Bereich zuständigen Ausschuss erfolgen.
In Betrieben (bzw bei getrennten BR in AN-Gruppen) mit mehr als 1.000 AN kann der BR in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten (§ 69 Abs 4 ArbVG). In solchen Ausschüssen muss jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des BR stellt, vertreten sein. Beschlüsse können nur einhellig gefasst werden, wodurch kleineren im BR vertretenen Gruppen in den Ausschüssen ein Vetorecht eingeräumt wird. Ausschüsse können keine BV abschließen oder wirtschaftliche Mitwirkungsrechte (§§ 108 bis 112 ArbVG) wahrnehmen. Die Zuweisung solcher Angelegenheiten an vorbereitende Ausschüsse wäre jedoch zul...