Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 6512. Ersatzmitglieder
12.1. Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Bei der BR-Wahl werden auch Ersatzmitglieder (§ 65 ArbVG) gewählt. Der BR-Vorsitzende hat unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung den Betriebsinhaber ua die Reihenfolge der Ersatzmitglieder mitzuteilen (§ 11 BR-GO).
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder ist bei gänzlichem Ausscheiden (Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 64 ArbVG; siehe 11.2. bis 11.7.) sowie bei vorübergehender Verhinderung des Mitglieds des BR vorgesehen. Eine vorübergehende Verhinderung kann eine Krankheit oder ein Kuraufenthalt, Urlaub sowie etwa ein Besuch der Sozialakademie im Zuge einer Bildungsfreistellung sein (EA Wiener Neustadt, Re 4/74, Arb 9.242).
Weiters rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein gewähltes Mitglied des BR nicht annimmt (§ 32 Abs 2 BR-WO; siehe 4.14.).
Die Dauer der Verhinderung ist ohne Belang. Auch bei kurz- oder langfristigen Verhinderungen ist das Ersatzmitglied heranzuziehen.
Wird der Betriebsinhaber vom Nachrücken eines Ersatzmitglieds, welches mindestens zwei Wochen ununterbrochen dauert, nicht verständigt, so gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nur während der Vertretungstätigkeit und nicht für drei Monate nach Ende der Vertretungstätigkeit (siehe 40.11.1.).
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