Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 6010. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
Falls ein eingeschränkter oder stillgelegter Betrieb wieder aufgenommen wird, kann die Betriebsversammlung (Gruppenversammlung) anstelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren BR beschließen. Dies setzt voraus, dass die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wieder eingestellten ehemaligen BR-Mitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen BR-Mandate erreicht und am Tag der Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des BR mindestens halb so viele betriebs-(gruppen-)zugehörige AN beschäftigt sind, als am Tage der Wahlausschreibung für die Wahl des BR, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren (§ 63 ArbVG; OLG Wien , 8 Ra 382/99a, ARD 5130/20/2000).
Die Tätigkeitsdauer des BR endet auch im Fall der Fortsetzung nach§ 63 ArbVG (mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung) aber mit Ablauf der Periode und daher im Regelfall 5 Jahre ab der Konstituierung (siehe 6. und 7.).