Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 578. Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des BR
Nach § 53 Abs 1 ASGG sind Organe der ANschaft (mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung) parteifähig (nicht aber rechtsfähig – , Arb 10.970). Diese können daher im eigenen Namen klagen und geklagt werden. Parteifähig sind daher insbesondere der BR, der Wahlvorstand, der Betriebsausschuss (Gesamtheit der BR bei getrennten Arbeiter- und Angestellten-BR – § 76 ArbVG), der Zentral-BR, die Konzernvertretung und der Jugendvertrauensrat.
Endet die Tätigkeitsdauer des BR, so endet auch seine Parteifähigkeit. Falls jedoch bereits ein Verfahren bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist, besteht die Parteifähigkeit bezüglich des anhängigen Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung weiterhin. Zu einer Verlängerung der Parteifähigkeit kommt es jedoch nur in bestimmten von § 62a ArbVG ausdrücklich vorgesehenen Fällen der Beendigung der Tätigkeitsdauer (§§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG). Dies betrifft
den Ablauf der Tätigkeitsdauer nach 5 Jahren (§ 61 ArbVG),
die dauernde Einstellung des Betriebes (§ 62 Z 1 ArbVG) und
die dauernde Funktionsunfähigkeit des BR (§ 62 Z 2 ArbVG).
Löst sich ein BR während des Wahlanfechtungsv...