Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 476. Tätigkeitsdauer des BR
Die Tätigkeitsdauer des BR (ebenso des ZBR) beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des BR oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren BR, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (§ 61 Abs 1 ArbVG).
Als „Konstituierung“ wird die konstituierende Sitzung des BR nach der Annahme der Wahl (siehe 4.14.) bezeichnet (Details siehe 13.). Bei der konstituierenden Sitzung werden die Organe des BR gewählt (insbesondere der Vorsitzende – § 66 ArbVG –, siehe 17.2.).
Besondere Regelungen gelten für die Tätigkeitsdauer nach erfolgreicher Anfechtung der BR-Wahl wegen relativer Nichtigkeit (siehe 5.4.).
6.1. Aus der Beratungs- und Vertretungspraxis zur Tätigkeitsdauer des BR
Sind 5 Jahre seit dem Tag der konstituierenden Sitzung oder der Tätigkeitsdauer des früheren BR abgelaufen, so ist die Periode des BR beendet. Es ist daher die Angelegenheit des BR, vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer rechtzeitig eine neue BR-Wahl zu organisieren. Geschieht dies nicht, so besteht mit dem Ablauf der Periode kein BR im betreffenden Betrieb. Der Kündigungsschutz der ehemaligen Mitglieder des BR endet 3 Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer („Abkühlungsperiode“ nach § 120 Abs 3 ArbVG – siehe 40.11.). Da nach § 105 Abs 3 lit e ArbVG (siehe 37.9.4.4.) ...