Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 375. Anfechtung der Wahl
5.1. Anfechtung wegen relativer Nichtigkeit
5.1.1. Allgemeines
Nach § 59 ArbVG (§ 34 BR-WO) kann eine BR-Wahl mittels Klage binnen Monatsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses (Betriebsinhaber) bzw ab dem Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses (siehe 5.1.4.) angefochten werden, wenn
wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder
leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und
hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Ein Wahlanfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt wurden, obwohl ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstandes nach § 56 Abs 4 ArbVG (§ 35a Abs 1 BR-WO) nicht gefasst wurde. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen (zur zulässigen Verwendung von Fraktionsstimmzetteln siehe 4.9.).
Demnach sind Verstöße gegen die teilweise sehr detaillierten Bestimmungen des Wahlverfahrens nur dann binnen Monatsfrist bekämpfbar, wenn sie als Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts angesehen werden können und einen Einfluss auf das Wahlergebnis hab...