Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 163. Organe der ANschaft
3.1. Pflicht zur Errichtung eines BR
In Betrieben (zum Betriebsbegriff – siehe 1.), in denen mindestens 5 aktiv wahlberechtigte AN beschäftigt werden, ist ein BR einzurichten (§ 40 Abs 1 ArbVG). Aktiv wahlberechtigt sind alle AN ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs-(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind (§ 49 Abs 1 ArbVG, § 6 Abs 1 BR-WO).
Nicht mitzuzählen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, die vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Daher sind bei der Frage, ob im Betrieb die Mindestanzahl an AN für die Einrichtung eines BR beschäftigt sind, folgende Familienmitglieder außer Acht zu lassen (§ 53 Abs 3 Z 1 ArbVG):
der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen und
in Betrieben einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist...