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Eisenberger/Bayer (Hrsg)

Die Aarhus-Konvention

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3959-8

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Die Aarhus-Konvention (2. Auflage)

S. 127Annex: Aarhus-Konvention

Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl III 2005/88 idgF

Artikel 1 Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

2.

bedeutet „Behörde“

a)

eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene;

b)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen;

c)

sonstig...

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