Die Aarhus-Konvention
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 123G. Empfehlungen an den Gesetzgeber
Einige Anregungen der ersten Auflage dieses Buchs wurden von den Gesetzgebern umgesetzt, andere Punkte blieben bedauerlicher Weise unberücksichtigt. Die vorhandenen Regelungen sind teilweise geglückt, teilweise wären Anpassungen wünschenswert:
Definition von anerkannten UO
Nach Art 2 Z 5 ArhK ist eine UO eine NGO, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt. Es bedarf einer klaren Definition, welche Voraussetzungen das sind.
Die Stellung als UO kommt nur nach innerstaatlichem Recht (konkret § 19 Abs 7 UVP-G) ausdrücklich mit Bescheid anerkannten UO zu. Es ist zu begrüßen, dass sämtliche Gesetzesänderungen ausdrücklich auf die Anerkennung als UO abstellen.
Bei der nach dem UVP-G vorgesehenen Anerkennung werden das mindestens dreijährige Bestehen und die Mindestmitgliederanzahl geprüft; ebenso ist der räumliche Tätigkeitsbereich nachzuweisen und zu überprüfen. Die Nachweispflicht ist wiederkehrend vorgesehen.
Die Prüfschritte hinsichtlich des inhaltlichen und allenfalls des räumlichen Betätigungsfelds – wie sie vom VwGH gefordert werden – sollten sowohl im Anerkennungs- als auch im wiederkehrenden Überprüfungsv...