Die Aarhus-Konvention
2. Aufl. 2020
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S. 82E. Abgeschlossene Verfahren
1. Allgemeines zur „Wiederaufrollung“ von Verfahren
Vorabentscheidungen des EuGH wirken zurück. Dh die Vorabentscheidung sagt aus, wie die betreffende Vorschrift des Unionsrechts seit ihrem Inkrafttreten richtig auszulegen gewesen wäre. Die Auslegung ist somit (grundsätzlich) auch auf vor dem Anlassfall entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden.
In zahlreichen Fällen wurden die vor dem Anlassfall entstandenen Rechtsverhältnisse bereits durch verfahrenserledigende Bescheide und Erkenntnisse (rechtskräftig) entschieden. Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen anerkannten UO auch noch nachträglich die Möglichkeit einer Beteiligung gegeben werden muss und gegebenenfalls, inwieweit das innerstaatliche Verfahren wieder „aufgerollt“ werden kann. Nach der Rsp des VwGH sind Bestimmungen, die Eingriffe in rechtskräftige Bescheide ermöglichen, wegen der damit verbundenen Durchbrechung der Rechtskraft stets einschränkend auszulegen. Auch der EuGH hebt in zahlreichen Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft hervor. Nach Ansicht des EuGH „verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine be...