Die Aarhus-Konvention
2. Aufl. 2020
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S. 28C. Präklusion und Aarhus-Konvention
1. Präklusionsmodell in Österreich
Das österreichische System ist im Verwaltungsverfahren seit jeher von der Präklusion geprägt. Erhebt eine Partei nicht bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung (zulässige) Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Die Parteistellung wird überdies auf die bestimmten bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Einwendungen beschränkt (Teilpräklusion). Als Beispiel: Im behördlichen Verfahren wurde nur eine Einwendung wegen Lärmbelästigung, erst im Rechtsmittelverfahren eine Einwendung wegen Luftverschmutzung erhoben; mit der letzten Einwendung ist die Partei präkludiert.
Die Präklusion und der Verlust der Parteistellung tragen in Österreich wesentlich zur Effizienz der Verfahren bei. Sinn und Zweck des erstinstanzlichen Verfahrens soll bereits eine umfassende Sachverhaltsprüfung sein. Parteien und Beteiligte können die Verfahren aufgrund der Präklusionsbestimmungen nicht durch Verschweigen in erster Instanz verzögern.
Der EuGH hat dieses System in der Rs Kommission/Deutschland scheinbar auf den Kopf gestellt, in der Rs Protect ist er aber wieder „zurückgerudert“. Auch der VwGH lässt die Präklusion in der Folge...