Die Aarhus-Konvention
2. Aufl. 2020
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S. 1A. Ausgangspunkt Rechtssache Protect
1. Ausgangsverfahren
Der EuGH hat sich bereits in unterschiedlichen Konstellationen mit der Beteiligung sowie Rechtsmittellegitimation von UO und Einzelpersonen als (betroffene) Öffentlichkeit auseinandergesetzt. Diese Verfahren betrafen aber weitestgehend Materien, die explizit in Anhang I ArhK genannt und damit von Art 9 Abs 2 iVm Art 6 Abs 1 lit a oder b ArhK umfasst waren.
Das Ausgangsverfahren zum , Protect betraf hingegen keine dieser Materien. Es ging um den Antrag eines österreichischen Liftbetreibers über die Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Beschneiungsanlage. Der für die Beschneiung erforderliche Speicherteich wurde über einen Bach gespeist.
Die UO Protect beantragte im Wiederverleihungsverfahren unter Berufung auf Art 9 Abs 3 ArhK und Art 6 Abs 3 FFHRL die Zuerkennung der Parteistellung und brachte Einwendungen im Hinblick auf den von der Beschneiungsanlage ausgehenden Lärm ein. Dieser Antrag wurde von der örtlich zuständigen Wasserrechtsbehörde als unzulässig zurückgewiesen; es seien keine wasserrechtlich geschützten Rechte behauptet worden. Zusätzlich ergebe sich aus...