Die Aarhus-Konvention
1. Aufl. 2018
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S. 82G. Empfehlungen an den Gesetzgeber
Vor allem die nicht erfolgte Umsetzung der ArhK in umweltrechtlichen Materien, die keine UVP- oder IPPC-Angelegenheiten betreffen, führt zur Frage, wie nach der Entscheidung in der Rs Protect mit UO in abgeschlossenen und anhängigen Verfahren umgegangen werden soll.
Um die dritte Säule der ArhK übersichtlich und für umweltbezogene Verfahren einheitlich zu regeln, bietet sich – wie in der Wissenschaft schon vorgeschlagen und in Deutschland zB über das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt – ein eigenes Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (des Bundes und der Länder) an. Unabhängig davon, ob dieses Modell gewählt wird oder alternativ zB Anpassungen im AVG bzw jeweils Verweise auf die UVPrechtlichen Bestimmungen erfolgen sollen, müssen dabei folgende Aspekte bedacht werden:
Definition von anerkannten UO
Nach Art 2 Z 5 ArhK ist eine UO eine NGO, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt. Es bedarf einer klaren Definition, welche Voraussetzungen das sind.
Die Stellung als UO kommt nur nach innerstaatlichem Recht (konkret § 19 Abs 7 UVP-G) ausdrücklich mit Bescheid anerk...