Die Aarhus-Konvention
1. Aufl. 2018
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S. 71F. Rechtsmissbrauch und andere Schranken
1. Hintergrund
Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Sache Protect klargestellt, dass sich aus der ArhK ein unmittelbar anwendbares Recht für UO ergibt, eine behördliche Entscheidung in umweltrelevanten Verfahren gerichtlich nachprüfen zu lassen. Einer UO stehen dabei alle Beschwerdegründe offen. Der vergrößerte Kreis an möglichen Rechtsmittelwerbern weckt verbunden mit der grundsätzlichen Unbeschränktheit der Rechtsmittelgründe massive Bedenken dahingehend, dass Projektgegner die ihnen gegebenen Möglichkeiten mit Behinderungsabsicht einsetzen könnten. So könnten genehmigungsfähige Projekte verzögert oder deren Verwirklichung verteuert werden. Die Grenze derartiger Rechtsausübung liegt unter anderem in der rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Partei- und Beschwerderechten.
Hierauf hat der EuGH in der Entscheidung Kommission/Deutschland ausdrücklich hingewiesen. In dieser Sache befand der EuGH die in Deutschland geltende Präklusionsregelung für mit den Anforderungen der ArhK unvereinbar. Er hielt aber fest, dass „der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen [kann], nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vor...