Die Aarhus-Konvention
1. Aufl. 2018
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S. 49E. Abgeschlossene Verfahren
1. Allgemeines zur „Wiederaufrollung“ von Verfahren
Während die Frage der Beteiligung von nach UVP-G anerkannten UO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH in noch anhängigen und zukünftigen Verfahren relativ klar beantwortet werden kann, ist die Rechtslage bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren noch einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Vorabentscheidungen des EuGH wirken im Regelfall zurück. Das heißt, die Vorabentscheidung sagt aus, wie die betreffende Vorschrift des Unionsrechts seit ihrem Inkrafttreten richtig auszulegen war, also verstanden und angewandt hätte werden sollen. Die Auslegung ist demnach grundsätzlich auch auf vor dem Anlassfall entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden. Somit sagt die Entscheidung Protect bzw sagen die diversen Vorgängerentscheidungen des EuGH, dass den anerkannten UO seit Inkrafttreten der ArhK die Rechte nach Art 9 Abs 2 und 3 ArhK zugekommen sind.
In zahlreichen Fällen wurden die vor dem Anlassfall entstandenen Rechtsverhältnisse bereits durch verfahrenserledigende Bescheide und Erkenntnisse (rechtskräftig) entschieden. Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen UO allenfalls noch nacht...