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Schwetz

WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4522-3

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Schwetz - WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 4 Satzung

1

§ 1 Abs 1 definiert die für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässigen Rechtsformen. Demnach kommen iSd § 4 ausschließlich ein Gesellschaftsvertrag, ein Genossenschaftsvertrag bzw eine Satzung in Betracht. Mit Prader/Pittl zählt die inhaltliche Prüfung des Vertragswerkes zu den Teilbereichen der Eignungsprüfung. Hierzu werden auch Nebenvereinbarungen zählen, die mit Schwetz/Gahler unter die Offenlegungspflicht gem § 2b GRVO – bzw infolge des Inkrafttretens von BGBl I 2022/88 insb auch unter jene gem § 27 Z 6 – fallen: so jedenfalls Treuhandschaften, die Eigentümerstruktur bindende Optionsverträge bzw Abtretungsanbote, Syndikatsverträge, Übereinkünfte zu Stimmrechtsbindungen, Aufgriffsrechte bzw Nominierungs- und Entsenderechte.

2

Die Festlegung des örtlichen Geschäftsbereiches ist als Relikt der durch die WGG-Novelle 2016 (BGBl I 2015...

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