WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 4 Satzung
Literatur
Grundbichler, Gemeinnützige Bauvereinigungen (2014); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Regner in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Scherz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023) § 2 WGG; Schwetz/Gahler, Der wirtschaftliche Eigentümer und Treuhandschaften in der Wohnungsgemeinnützigkeit, immo aktuell 2020 (253)
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§ 1 Abs 1 definiert die für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässigen Rechtsformen. Demnach kommen iSd § 4 ausschließlich ein Gesellschaftsvertrag, ein Genossenschaftsvertrag bzw eine Satzung in Betracht. Mit Prader/Pittl zählt die inhaltliche Prüfung des Vertragswerkes zu den Teilbereichen der Eignungsprüfung. Hierzu werden auch Nebenvereinbarungen zählen, die mit Schwetz/Gahler unter die Offenlegungspflicht gem § 2b GRVO – bzw infolge des Inkrafttretens von BGBl I 2022/88 insb auch unter jene gem § 27 Z 6 – fallen: so jedenfalls Treuhandschaften, die Eigentümerstruktur bindende Optionsverträge bzw Abtretungsanbote, Syndikatsverträge, Übereinkünfte zu Stimmrechtsbindungen, Aufgriffsrechte bzw Nominierungs- und Entsenderechte.
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Die Festlegung des örtlichen Geschäftsbereiches ist als Relikt der durch die WGG-Novelle 2016 (BGBl I 2015...