WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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Artikel IV Inkrafttreten und Vollziehung
Materialien
RV 895 und Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zu Artikel IV, Abs. 1q und 1r [RV]
Artikel IV regelt die Inkrafttretensbestimmungen.
Zu Z 26 (Artikel IV) [AÄA]
Die Neuregelungen – ausgenommen die am in Kraft tretenden § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 7a, § 14d Abs. 2 und § 39 Abs. 18 – treten mit in Kraft; alle Neuregelungen gelten grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dem Datum des Inkrafttretens abgeschlossen wurden, jedenfalls aber mit folgenden Ausnahmen:
1. In § 14c Abs. 1a war bisher nur festgelegt, dass eine Bauvereinigung keine Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durchführen muss, wenn sich die Gesundheitsgefährdung durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt (so etwa – bei einer gesundheitsgefährdenden Bleibelastung – durch eine zumutbare Dauer des zu ihrer Behebung erforderlichen Wasserverlaufs, vgl. 5 Ob 88/14y). Mit gegenständlicher Novelle wurde aber aufgrund der Neufassung des § 14a, insbesondere § 14a Abs. 2 Z 2b, die Befreiung der Bauvereinigung von der Beseitigung der Gesundheitsgefährdung in § 14c Abs. 1a eingeschränkt. Wenn si...