WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 36b Übernahme von Anteilsrechten
Literatur
Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Zenz, Einsicht durch Aufsicht?, wobl 2019 (449); Zenz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zu den ZZ 48 und 50 (§ 35a und § 36b):
Im Entschließungsantrag 448/A(E) NR aus 2018 heißt es u.a., dass „spekulative Interessen – die auch in jüngster Zeit zu erheblichen Gefahrenpotentialen für den Weiterbestand der gemeinnützigen Vermögensbindung gesorgt haben … in die Schranken gewiesen (werden sollen). In diesem Zusammenhang ist das Handlungsportfolio der jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder um geeignete Instrumente auszuweiten … Abflüsse von Eigenkapital bzw. Wohnungssubstanz etwa – wie in der Vergangenheit geschehen –, insbesondere während laufender aufsichtsbehördlicher Verfahren, werden dadurch verhindert“. Darüber hinaus sollen „gesetzliche Graubereiche und Umgehungsmöglichkeiten im Bereich von Anteilsübertragungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) – insbesondere hinsichtlich des zulässigen Kaufpreises“ geschlossen werden.
§ 36b eröffnet anstelle der behördlichen Entziehung des Wohnungsgemeinnützi...