WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 35 Entziehung der Anerkennung
Literatur
Feichtinger, Vertiefte Absicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung durch die WGG-Novelle 2016, wobl 2016 (248); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Wieser in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Zenz in Wohnungsgemeinnützigkeit in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft (2019); Zenz, Einsicht durch Aufsicht?, wobl 2019 (449)
1
Zenz erachtet den Dualismus aus „An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit“ als Eckpunkt des (historischen) Aufsichtsrechts. Mit Schuchter ist unter Entziehung der Anerkennung die Entziehung des Status der Gemeinnützigkeit zu verstehen. Die Entziehung der Anerkennung als aufsichtsbehördliche Sanktion gestaltet sich verfassungsgemäß, wie der VfGH in einem einschlägigen Ablehnungsbeschluss festhält.
2
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Einleitung eines Entziehungsverfahrens: Dies kann amtswegig durch die zuständige Aufsichtsbehörde vonstattengehen oder auf entsprechenden Antrag der zuständigen Finanz erfolgen. Dem Revisionsverband wie der Finanz kommt gem § 33...