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Schwetz

WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4522-3

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Schwetz - WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 34 Anerkennung der Gemeinnützigkeit

1

Das Anerkennungserfordernis ist mit Raschauer etwa (auch) einer „Marktzugangsbedingung“ gleichzuhalten. Er setzt verfassungskonforme Interpretation voraus, um „übermäßige Eingriffswirkung“ zu vermeiden. Letztlich hat dies zur Folge, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht. Diesen heben auch Holoubek/Hanslik-Schneider hervor. Schuchter erachtet die Behörde ggf als „gebunden“.

2

Das Anerkennungsverfahren ist antragspflichtig und endet mit Bescheid. Geführt wird es vor der örtlich zuständigen Landesregierung. Sobald der Bescheid in Rechtskraft erwächst, führt dies zum Eintritt der besonderen Rechte und Pflichten einer GBV. Gem § 34 Abs 2 ist der Bescheid rückwirkend zu gestalten, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits Bestand hatten.

3

Der Unternehmensge...

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