WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 29 Aufsicht
Literatur
Funk in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Kollmann/Zenz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023); Korinek/Holoubek, Unbegrenzte Wirtschaftsaufsicht? Möglichkeiten und Schranken der Aufsicht nach dem WGG, ecolex 1997 (399); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Raschauer in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Safferthal/Zadrazil, „Mängel“ im Begriffssystem des WGG – Aufsichtsbehördliche Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, immolex 2021 (97); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Zenz in Wohnungsgemeinnützigkeit in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft (2019)
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Der örtlich zuständigen Landesregierung kommt die allgemeine Aufsicht über GBV zu, was kompetenzrechtlich aus Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG resultiert. In Ausübung ihrer Tätigkeit ist sie insb an das Legalitätsprinzip gebunden. Der Regelungszusammenhang muss sich mit Raschauer – etwa im Wege systematischer Interpretation und durch Wahrung verfassungsmäßiger Grundsätze – im Einzelfall bestimmbar gestalten. Mit Funk folgert aus der Au...