WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 27 Rechtswirkungen der Anerkennung
Literatur
Kollmann/Zenz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023); Regner in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Schwetz/Gahler, Der wirtschaftliche Eigentümer und Treuhandschaften in der Wohnungsgemeinnützigkeit, immo aktuell 2020 (253)
Materialien
IA 2571/A 27. GP
Zur Z 9 (§ 27 Z 6)
Ausdrücklich verankert werden in § 27 Z 6 WGG die Pflicht zur Offenlegung der bestehenden Verwandschaftsverhältnisse gemäß § 9a Abs. 4 zwischen den Organwaltern, insbesondere zwischen den jeweiligen Mitgliedern von Aufsichtsrat, Vorstand und der Geschäftsführung untereinander, sowie die Pflicht zur Offenlegung von bestehenden Treuhandschaften und treuhandähnlichen Verhältnissen gegenüber der Revision und der Aufsichtsbehörde zur Schaffung verstärkter Transparenz.
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Trotz der umfassend anmutenden Überschrift determiniert § 27 lediglich einen Teilaspekt der iZm der Anerkennung stehenden Rechtsfolgen. Es werden die Verpflichtungen einer GBV gegenüber Aufsicht, Revisionsverband sowie Finanz definiert. Das Telos der Norm ist im Konnex zu den §§ 28, 29 zu sehen. Die Prüfung g...