WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 25 Vergütungen
Literatur
Kopp/Scherz/Schillinger/Sommer/Steckel/Wurditsch/Zenz, Bezüge(-Regelungen) in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, wobl 2020 (283); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Scherz in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zur Z 45 (§§ 25 und 26)
Die §§ 25 und 26 WGG mit ihren öffentlich-rechtlichen Begrenzungen der Aktiv- und Pensionsbezüge (Vergütungen/Entschädigungen sowie Reisegebühren) von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsfuhrern, Aufsichtsräten und Angestellten in den rein privatrechtlich orgamslerten, gemeinnützigen Wohnungsunternehmen stellten schon bisher eine Spezifizierung des – auf Basis Volkswohnungswesen gem. Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG – in § 23 Abs. 1 normierten, umfassenden Gebotes einer den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichteten Geschäftsfuhrung und Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) dar.
Einerseits anhand absoluter, am Endbruttobezug (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX orientierter Obergrenzen, andererseits aufgrund der jeweils unternehmensbezogen geforderten Angemessenheit innerhalb dieser ...