WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 21 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Literatur
Feichtinger in Wohnungsgemeinnützigkeit in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft (2019); Korinek/Holoubek, Unbegrenzte Wirtschaftsaufsicht? Möglichkeiten und Schranken der Aufsicht nach dem WGG, ecolex 1997 (399); Prader, Normiert das ZVG einen gesetzliche. Mietzins im WGG?, immolex 2013 (108); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Schuster in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001)
Materialien
AB 1268 18. GP
Zu Art. I Z 49 (§ 21 Abs. 4 WGG):
Durch die im Abs. 4 vorgesehene Teilnichtigkeit soll verdeutlicht werden, daß es gemeinnützigen Bauvereinigungen nicht erlaubt ist, Verpflichtungen in Verträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten einzugehen, die sie an der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages hindern. Dies bedeutet auch, daß eine gemeinnützige Bauvereinigung rechtswirksam nicht dazu verhalten werden kann, nach Abs. 1 zwar rechtswirksame, aber mit den Grundsätzen des WGG nicht im Einklang stehende Vereinbarungen zu schließen.
Diese Bestimmung dient somit auch der Sicherung des im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft sozialpflichtig gebundenen Vermögens.
AB 2056 20. GP
Zu Z 40, 43, 44 und 49 (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 6b, § 33 Abs. 2):