WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 20a Erwerb bestehender Baulichkeiten
Literatur
Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Schuster in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Würth/Kovanyi/Zingher, Miet- und Wohnrecht (2015)
Materialien
AB 2056 20. GP
Zu Z 41 und 42 (§ 20 Abs. 1 Einleitungssatz und § 20a):
Im 2. WÄG, BGBl. Nr. 68/1991, wurde im Hinblick auf eine schwankende Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 MRG bzw. § 20 WGG normiert, daß die Anwendung des WGG auf Baulichkeiten, die zwar im Eigentum gemeinnütziger Bauvereinigungen stehen, aber nicht errichtet, sondern „bloß saniert“ wurden, im wohnzivilrechtlichen Bereich nicht zum Tragen kommt. Nunmehr soll ein Einpendeln von Wohnungen und Geschäftsräumen in Baulichkeiten, die von der Bauvereinigung zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges erworben wurden, in die Vollanwendung des WGG mit entsprechenden Preis- und Entgeltsbestimmungen (13 Abs. 8) erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung der Ziffern 1 bis 3, durch die für jeden Fall ein fremdbestimmter Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse hintangehalten ist.
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Mit Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1999 (BGBl I 1999/147) kam es zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des WGG infolge der (bedingten) Glei...