WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 19d Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022)
Materialien
Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zu ZZ 9 und 20c (§ 14 Abs. 2a und § 19d Abs. 1 Z 2 WGG)
Wenn eine Bauvereinigung nur mehr Wohnungseigentum vermietet, trifft sie keine Erhaltungspflichten betreffend der allgemeinen Teile und Anlagen der Liegenschaft; diese obliegen der Eigentümergemeinschaft, ebenso wie die Beseitigung ernster Schäden des Hauses in den einzelnen Objekten. Alle anderen Kosten gemäß § 14a für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte treffen jedoch weiterhin die Bauvereinigung. Anstatt in den betreffenden Gesetzesbestimmungen, die sich auf die der Bauvereinigung verbleibenden Erhaltungspflichten beziehen, wie bisher auf bestimmte Ziffern des § 14a zu verweisen, wird nun die Wendung „Kosten gemäß § 14a für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte“ verwendet; diese Formulierung erscheint im Sinn einer Klarstellung geeigneter.
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§ 19d steht in direktem Zusammenhang mit § 19a. Auf Grundlage der jeweiligen Abrechnung gem § 19a ist die GBV verpflichtet, den Mietern ihrer WE-Objekte jährlich Abre...