WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 17c Umfinanzierung von Eigenmitteln
Literatur
Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022)
Materialien
RV 895 25. GP
Zur Z 20 (§ 17c WGG)
Mit der Neueinführung eines § 17c sollen in Ergänzung zu den Regelungsinhalten des
(a) § 17a (Umfinanzierung von Grund- und Baukostenbeiträgen der Nutzer) und
(b) § 17b (Umfinanzierung von Fremdmitteln)
(c) Rahmenbedingungen – über § 13 Abs. 2b hinaus – für eine möglichst flexible Umfinanzierung von Eigenmitteln durch die Bauvereinigung geschaffen werden. Angestrebtes Ziel ist jedenfalls eine objektbezogen möglichst Wohnkosten schonende Refinanzierung von Wohnungen mittels allenfalls – je nach Kapitalmarktbedingungen – auch nur jeweils vorübergehender Eigenmitteleinsätze der Bauvereinigung.
Bei allen Formen von Um- oder Anschlussfinanzierungen gem. § 17b und § 17c sind die erzielbaren Entgeltsreduktionen jedenfalls in vollem Umfang an die Mieter und Nutzungsberechtigten „weiterzureichen“ und entgeltsmindernd zu berücksichtigen. Siehe dazu auch RP zur XXV. GP: „… höheres Maß an Flexibilisierung und Anpassung an aktuelle und zukünftige Herausforderungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum“ sowie MRV vom mit dem Betreff: „Wohnpaket – Konj...