WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 17a Umfinanzierung von Beiträgen
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022)
1
§ 17a widmet sich der Zulässigkeit der umfassenden oder teilweisen Umfinanzierung des Finanzierungsbeitrages. Diese kann sowohl durch den Einsatz von Fremd- wie Eigenkapital vonstattengehen. Damit einhergehende Erhöhungen des laufenden Entgelts sind (grundsätzlich) möglich: Eine verminderte oder gänzlich entfallende Mietzinsvorauszahlung – wie sie der Finanzierungsbeitrag darstellt – wirkt sich erhöhend auf das Niveau des laufenden Entgelts aus. Allerdings sind entsprechende Adaptionen während eines aufrechten Bestandverhältnisses an die Zustimmung des Mieters gebunden. Resultierende Rückerstattungen haben wiederum innerhalb eines achtwöchigen Zeitraumes zu erfolgen, wobei diese Frist mit der Umfinanzierung zu laufen beginnt. Die Einigung selbst ist mit Rudnigger an keinerlei Form gebunden.
2
Im Zuge eines Bestandnehmerwechsels steht es der GBV frei, Umfinanzierungen vorzunehmen. Allerdings argumentieren Prader/Pittl, dass wohl im Falle einer bereits erfolgten Umfinanzierung eine fünfjährige Bindung an diese Finanzierungsstruktur gem § 13 Abs 2b besteht.
3
IRd -Novelle 2019 (BGBl I 2019/85) wurde der bis dahin bestehende Abs 3 gestrichen. In der Folge wirken Umfinanzierungen bei aufrechten Bestandverträgen nicht mehr optionsverhindernd iSd §§ 15b ff.