WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15g Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum
Literatur
Pfeifer/Riss, Das uneigentliche Vorkaufsrecht, wobl 2021 (379); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022); Schinnagl/Puhr in Böhm/Pletzer/Spruzina/Schinnagl/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht Band 3 (2023); Trummer, Mietkauf von Immobilien (2020); Zenz, Die Spekulationsregel der WGG-Novelle 2016, wobl 2016 (281); Zenz, Vorkaufsrecht der Bauvereinigung nach § 15g WGG, wobl 2017 (364)
Materialien
RV 895 und Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zur ZZ 18 und 21 (§ 15g und § 22 Abs. 1 Z 12a WGG) [RV]
Anknüpfend an die Regelungen des § 15b Abs. 6 und 7 WGG idF 3. WÄG soll einerseits kein „Eigentum zweiter Klasse“ geschaffen werden, andererseits aber für den Fall einer Veräußerung innerhalb einer zehnjährigen „Spekulationsfrist“ sichergestellt sein, dass von der öffentlichen Hand zum Teil massiv gestützte Preisvorteile zugunsten (und vor allem) des nachträglich erwerbenden Mieters, insbesondere bei spekulativen Erwerben und Veräußerungen, im Sinn eines „Generationenausgleichs“ (siehe § 1 Abs. 3 WGG NEU) wieder – zugunsten Neubau und Sanierung von Wohnungen – in das gemeinnützig gebundene Vermögen zurückfließen. Aus diesem Grund sind Rech...