WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15e Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz2.05 (2023); Rudnigger in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar (2022)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zu den ZZ 30, 31, 35, und 36 (§ 15c lit. a Z 2, § 15e Abs. 1, § 17a Abs. 3, § 17b Abs. 1 und § 17c)
Zur Forcierung der im Regierungsprogramm 2017–2022 geforderten Eigentumsbildung und in Umsetzung des EA 448/A(E) NR aus 2018 (,,Forcierung der Eigentumsbildung“) sowie in Entsprechung der E des soll den Mietern die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund einer gesetzlichen Option nicht erst im Zeitraum nach Ablauf seiner mindestens zehn- bis höchstens Ablauf fünfzehnjährigen Dauer seines Mietvertrages, sondern bereits nach fünf bis maximal zwanzig Jahren (wonach die Option erlischt), einen von nunmehr neu insgesamt drei – statt bislang nur einen – Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.
Mit der Streichung in § 15c lit. a Z 2 soll verhindert werden, dass sich Umfinanzierungen gemäß § 17a während eines laufenden Mietverhältnisses optionsverhindernd auswirken. Spiegelbildlich wurde eine Streichung des § 17a Abs. 3 vorgenommen.
Die Änderungen der Ve...